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Akzepta Inkasso Group - AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BETREIBUNGEN IN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH

Dafür garantieren wir
AKZEPTA übernimmt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die außergerichtliche Inkassotätigkeit im Namen des Auftraggebers, veranlasst und koordiniert gegebenenfalls die gerichtliche Geltendmachung von dessen Ansprüchen und die Zwangsvollstreckung. Die gesamte Abwicklung erfolgt ohne Mitgliedschaft und ohne dauerhafte vertragliche Bindung. Sollte der Auftraggeber mit der Dienstleistung nicht zufrieden sein, hat er jederzeit die Möglichkeit, die Partnerschaft ohne Angabe von Gründen und ohne
Zahlung von Kosten (mit Ausnahme angefallener Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Falle einer bereits eingeleiteten gerichtlichen Betreibung) zu beenden.

Im Wesentlichen leisten wir

Prüfung des Inkassoauftrages auf Vollständigkeit der erforderlichen Daten. Erfassung der für die Bearbeitung und Abrechnung notwendigen Daten in der EDV. Korrespondenz mit dem Schuldner und dessen Rechtsvertreter. Ratenweiser Einzug der Forderung, gegebenenfalls nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers. Überwachung der Einhaltung von Teilzahlungsvereinbarungen. Kostenloser individueller Informationsservice durch frei wählbare Berichtstermine mit Statistiken, Vergleichs- und Branchenkennzahlen, gebundenen Jahresberichten sowie zusätzlichen Mitteilungen bei Eintritt bestimmter Verfahrensstände.
Anpassung an die interne Technologie des Auftraggebers sowie Terminkoordinationen mit dessen Debitorenmanagement. Tägliche Weiterleitung eingehender Gelder koordiniert mit Überweisungsbenachrichtigungen. Außergewöhnliches Dialogsystem durch permanente Akteneinsicht im Internet mit verschiedenen Auflistungsvarianten je nach Bearbeitungsstand, Erfolgsbilanz sowie Auswahllistenübersicht geordnet nach Status mit fallbezogenem Mailservice. Die darin ebenfalls enthaltene Ansicht aller offenen Bearbeitungsanfragen gewährleistet zusätzlichen Komfort.

Was wir uns erlauben

AKZEPTA behält sich die Annahme eines Auftrages zur Einziehung einer Forderung vor bzw. ist berechtigt, die Betreibungsmaßnahmen einzustellen, wenn ein weiteres Vorgehen aussichtslos oder nicht mehr zweckmäßig erscheint. Der Auftraggeber überlässt AKZEPTA im Erfolgsfall die vom Schuldner realisierten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung. Bei besonders hohen Zinsbeträgen und bei ständiger Geschäftsbeziehung, sind Sonderkonditionen möglich. AKZEPTA ist berechtigt, in Kopie zur Verfügung gestellte Unterlagen drei Monate nach Erledigung des Geschäftsfalles zu vernichten, wenn diese bis dahin vom Auftraggeber nicht zurückgefordert worden sind.

Stand: 01/2020

Zu beachten dabei ist
Die zum Inkasso übergebene Forderung muss zu Recht bestehen und der Verzug muss bereits eingetreten sein; auf strittige Punkte hat der Auftraggeber rechtzeitig aufmerksam zu machen. Bei nicht zu Recht bestehenden Forderungen haftet der Auftraggeber im Falle der gerichtlichen Geltendmachung für entstandene Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Alle beim Auftraggeber eingehenden Zahlungen müssen AKZEPTA umgehend gemeldet werden, damit nicht Kosten entstehen, für die der Schuldner nicht haftet und die somit den Auftraggeber treffen würden. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Geschäftsleitung von AKZEPTA. Gerichtsstand der AKZEPTA ist das sachlich zuständige Gericht am jeweiligen Standort der den Auftrag bearbeitenden Geschäftsstelle.

Was die Kosten betrifft
Mit Übernahme der Forderungsunterlagen wird AKZEPTA beauftragt, im Namen des Auftraggebers dessen Entgeldforderung sowie den entstandenen Verzugsschaden als Gesamtforderung außergerichtlich einzutreiben. Der Vergütungsanspruch entspricht dem Verzugsschaden, dessen Höhe sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bemisst. Begründet durch regional unterschiedliche Rechtsprechung und den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ist aber selbst bei einer Zahlung des Schuldners nicht von einer generellen gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Verzugsschadens auszugehen. Bei gerichtlichen Beitreibungen werden im Falle der Uneinbringlichkeit von dem von AKZEPTA vermittelten Rechtsanwalt nur die angefallenen Auslagen und eine entsprechend ermäßigte Gebührenabrechnung gestellt, in Österreich werden nur die angefallenen Auslagen abgerechnet. Die ermäßigte Gebührenabrechnung gilt nicht, soweit (nach Widerspruch/Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren) ein streitiges Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Forderung geführt werden muss oder der Auftraggeber einen nicht von AKZEPTA vermittelten Rechtsanwalt beauftragt.

Betreibungen im Ausland ohne Erfolgsprovisionen !
Begründet durch die unterschiedlichen Rechtslagen im Ausland ist es AKZEPTA nicht möglich, das Kostenrisiko, so wie in Deutschland und Österreich, vom Auftraggeber fernzuhalten. Ergänzend zu den bereits angeführten Bedingungen gilt daher: Sollten im Falle der Erledigung des Geschäftsfalles – entweder auf Grund der jeweiligen Rechtslage im Ausland oder wegen Uneinbringlichkeit – die angefallenen Kosten der gerichtlichen Betreibung nicht vom Schuldner bezahlt werden, sind diese vom Auftraggeber
zu erstatten. AKZEPTA hat die Möglichkeit, nach der Fallerledigung die entstandenen Barauslagen in Pauschalen bekannt zu geben.