



Verpflichtungserklärung zur Auftragsdatenverarbeitung in Österreich
der Firma AKZEPTA
Inkasso GmbH, Salzburg, Ziegeleistrasse 31 (Auftragnehmer) gegenüber den Kunden (Auftraggeber)
§ 1 Gegenstand der Verpflichtungserklärung
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene
Daten im Auftrag des/r Kunden.
Die Aufträge umfassen folgende Arbeiten:
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(1)
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung
der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Ist der Auftraggeber
eine Behörde, so darf er an den Auftragnehmer als nicht-
(2) Der Auftraggeber erteilt
alle Aufträge oder Teilaufträge schriftlich.
(3) Der Auftraggeber legt die technischen
und organisatorischen Maßnahmen nach § 14 DSG, die bei der Verarbeitung einzuhalten
sind, wie folgt fest:
(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder
Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
§ 3 Pflichten
des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen
Verarbeitung von personenbezogenen Daten alle in § 2 erwähnten Maßnahmen.
(2) So weit
die beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers
nicht genügen, so benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(3)
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz und der von ihm getroffenen Weisungen zu überprüfen.
(4) Der Auftragnehmer
verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers.
Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke
und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftragnehmer bestimmt.
(5) Der Auftragnehmer
gewährleistet eine Protokollierung der Systemleistungen.
(6) Anfallendes Test-
(7) Aufträge an Subunternehmer
dürfen nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber vergeben werden.
(8) Der Auftragnehmer
unterrichtet den Auftraggeber umgehend bei schwer wiegenden Störungen des Betriebsablaufes,
bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der
Verarbeitung der Daten des Auftraggebers.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers
beginnt mit Auftragserteilung und endet mit Auftragserledigung.
§ 5 Haftung
Treten
fehlerhafte Arbeiten auf, so kann der Auftraggeber die kostenlose Berichtigung der
Arbeiten verlangen. Der Anspruch auf kostenlose Berichtigung setzt voraus, dass der
Auftraggeber die fehlerhaften Arbeiten innerhalb von einem Monat nach Auslieferung
schriftlich unter Beifügung der für eine Berichtigung notwendigen Unterlagen beanstandet.
§
6 Nichterfüllung der Leistung
Kann der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung wegen
höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Stromausfall nicht rechtzeitig
erfüllen, so ist er von der Leistung frei. Die Beweislast hierfür obliegt jedoch
dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Er hat jedoch das Recht, ein anderes Dienstleistungsunternehmen mit der Auftragsausführung
zu beauftragen.
§ 7 Sonstiges
Sollte Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer
durch Maßnahmen Dritter, etwa durch Pfändung, durch ein Insolvenzverfahren oder durch
sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich
und vor Eintritt dieser Maßnahmen zu verständigen.
§ 8 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1)
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Erklärung berühren die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
der gesamten Erklärung zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind
so umzudeuten, daß der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist Salzburg.
Salzburg,
den 01.04.2004
Die Geschäftsleitung